Der Trester des betreffenden Weinbaubetriebes ist nicht Abfall im Sinne der Z 2 des § 2 Abs 1 AWG, da es sich dabei um organisch kompostierbares Material, das im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes angefallen ist, handelt und auch im unmittelbaren Bereich des genannten Betriebes einer nach den eingeholten Gutachten zulässigen Verwendung (Düngung) zugeführt wird. Ist demnach der Trester nicht als Abfall im Sinne der nach Auffassung des VwGH auch für das WRG maßgebenden gesetzlichen Definition anzusehen, dann ist seine Ablagerung durch den betreffenden Weinbauer auch keine "Abfalldeponie" im Sinne des § 31b WRG und somit auch nicht nach Abs 1 dieses Paragraphen bewilligungspflichtig.Der Trester des betreffenden Weinbaubetriebes ist nicht Abfall im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 2, Absatz eins, AWG, da es sich dabei um organisch kompostierbares Material, das im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes angefallen ist, handelt und auch im unmittelbaren Bereich des genannten Betriebes einer nach den eingeholten Gutachten zulässigen Verwendung (Düngung) zugeführt wird. Ist demnach der Trester nicht als Abfall im Sinne der nach Auffassung des VwGH auch für das WRG maßgebenden gesetzlichen Definition anzusehen, dann ist seine Ablagerung durch den betreffenden Weinbauer auch keine "Abfalldeponie" im Sinne des Paragraph 31 b, WRG und somit auch nicht nach Absatz eins, dieses Paragraphen bewilligungspflichtig.