Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Geschäftszahl

90/07/0171

Rechtssatz

Der Trester des betreffenden Weinbaubetriebes ist nicht Abfall im Sinne der Ziffer 2, des Paragraph 2, Absatz eins, AWG, da es sich dabei um organisch kompostierbares Material, das im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes angefallen ist, handelt und auch im unmittelbaren Bereich des genannten Betriebes einer nach den eingeholten Gutachten zulässigen Verwendung (Düngung) zugeführt wird. Ist demnach der Trester nicht als Abfall im Sinne der nach Auffassung des VwGH auch für das WRG maßgebenden gesetzlichen Definition anzusehen, dann ist seine Ablagerung durch den betreffenden Weinbauer auch keine "Abfalldeponie" im Sinne des Paragraph 31 b, WRG und somit auch nicht nach Absatz eins, dieses Paragraphen bewilligungspflichtig.