§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. (Hinweis E 1.4.1960, 2414/59,Slg 5258/A; E 17.12.1979, 2414/59, Slg 994/A).Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. (Hinweis E 1.4.1960, 2414/59,Slg 5258/A; E 17.12.1979, 2414/59, Slg 994/A).