Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

90/05/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1990/04/24 90/05/0023 2

Stammrechtssatz

Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. (Hinweis E 1.4.1960, 2414/59,Slg 5258/A; E 17.12.1979, 2414/59, Slg 994/A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/05/0093