Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

90/05/0023

Rechtssatz

Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. (Hinweis E 1.4.1960, 2414/59,Slg 5258/A; E 17.12.1979, 2414/59, Slg 994/A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/05/0024