Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13393 A/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0313

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040313.X03

Im RIS seit

27.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040313_19910227X03

Rechtssatz für 92/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13636 A/1992

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/04/0018

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0313 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X06

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040018_19920519X06

Rechtssatz für 92/04/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0073

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0313 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040073.X02

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040073_19920519X02

Rechtssatz für 93/04/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0113

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0313 3 VwSlg 13393 A/1991

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040113.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040113_19940524X03