Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
92/04/0018
GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0313 3
In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.