Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, sind die Bestimmungen des § 74 Abs 2 und § 74 Abs 3, § 75 Abs 2 und § 77 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 353 ff GewO 1973, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage abgestellt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 2 und Paragraph 77, GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 353, ff GewO 1973, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage abgestellt.