Unter Bedachtnahme auf das sich aus § 22 Abs 1 VStG ergebende Kumulationsprinzip entspricht es nicht der Rechtslage, wenn die bel Beh bei der Strafbemessung nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 den Umstand als relevant bezeichnete, daß sich der Besch auch nicht an andere im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehende Rechtsvorschriften (hier die Vorschriften der Sperrstundenverordnung) halte, da gemäß § 371 Abs 2 GewO 1973 (iVm § 3 Abs 11 erster Satz leg cit) die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ausschließt.Unter Bedachtnahme auf das sich aus Paragraph 22, Absatz eins, VStG ergebende Kumulationsprinzip entspricht es nicht der Rechtslage, wenn die bel Beh bei der Strafbemessung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1973 den Umstand als relevant bezeichnete, daß sich der Besch auch nicht an andere im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehende Rechtsvorschriften (hier die Vorschriften der Sperrstundenverordnung) halte, da gemäß Paragraph 371, Absatz 2, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 11, erster Satz leg cit) die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1973 nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1973 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ausschließt.