(2)Absatz 2,Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder 2 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.