Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0179

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Maßgeblich iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz VStG für die Bemessung der Strafe ist der durch den Spruch des Straferkenntnisses normativ bestimmte Tatvorwurf. Betrifft dieser lediglich die im Spruch bezeichneten Tatzeitpunkte, nicht aber sonstige darüber hinausgehende Zeiträume, schließt dies aber in weiterer Folge auch aus, daß ein derartiger, über die angeführten Tatzeitpunkte hinausgehender Zeitraum einer von der Behörde angenommenen unbefugten Gewerbeausübung im Rahmen der in Betracht kommenden Erschwerungsumstände Berücksichtigung findet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040179.X03

Im RIS seit

29.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1990040179_19910129X03