Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

90/04/0179

Rechtssatz

Maßgeblich iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz VStG für die Bemessung der Strafe ist der durch den Spruch des Straferkenntnisses normativ bestimmte Tatvorwurf. Betrifft dieser lediglich die im Spruch bezeichneten Tatzeitpunkte, nicht aber sonstige darüber hinausgehende Zeiträume, schließt dies aber in weiterer Folge auch aus, daß ein derartiger, über die angeführten Tatzeitpunkte hinausgehender Zeitraum einer von der Behörde angenommenen unbefugten Gewerbeausübung im Rahmen der in Betracht kommenden Erschwerungsumstände Berücksichtigung findet.