Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13408 A/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0130

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040130.X03

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040130_19910319X03

Rechtssatz für 92/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/04/0065

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3 (hier: Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereines, Beschäftigung eines Betreuers für die Mitglieder)

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X04

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040065_19920519X04

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X02

Rechtssatz für 93/04/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/04/0110

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3 VwSlg 13408 A/1991

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X06

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1993040110_19951023X06