Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/04/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3

(hier: Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereines, Beschäftigung eines Betreuers für die Mitglieder)

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.