Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

93/04/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3

VwSlg 13408 A/1991

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.