Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende eines Kollegialorgans auf Grund seiner Leitungsbefugnisse (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) als die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigender einschreitet, selbst wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe desEs bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende eines Kollegialorgans auf Grund seiner Leitungsbefugnisse (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) als die Erledigung gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigender einschreitet, selbst wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des
kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (Hinweis E 11.3.1983, 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983).