Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1990

Geschäftszahl

90/02/0115

Rechtssatz

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende eines Kollegialorgans auf Grund seiner Leitungsbefugnisse (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) als die Erledigung gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigender einschreitet, selbst wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des

kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (Hinweis E 11.3.1983, 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983).