Bei der unvollständigen Beantwortung einer Lenkeranfrage, deren Inhalt durch § 103 Abs 2 KFG vorgegeben ist, handelt es sich um einen Inhaltsmangel und um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen.Bei der unvollständigen Beantwortung einer Lenkeranfrage, deren Inhalt durch Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgegeben ist, handelt es sich um einen Inhaltsmangel und um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen.