Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/17/0396
Entscheidungsdatum
18.10.1999
Index
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
Norm
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 1
Stammrechtssatz
Der Haftungsausschluß nach § 4 Abs 2 Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).Der Haftungsausschluß nach Paragraph 4, Absatz 2, Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1993170396_19991018X01