Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Geschäftszahl

89/17/0185

Rechtssatz

Der Haftungsausschluß nach Paragraph 4, Absatz 2, Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 112;