Verwaltungsgerichtshof
18.10.1999
93/17/0396
GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 1
Der Haftungsausschluß nach Paragraph 4, Absatz 2, Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).