Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der VwGH zur
Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
daß bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen
Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen,
insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene
Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen.
Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch
grob verletzt, daß er es unterläßt, Abhilfe gegen
Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen
Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall
könnte ihn nur entschuldigen, daß ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich
gewesen wäre (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169,
E 24.6.1982, 81/15/0100 und E 28.5.1986, 84/13/0246,
VwSlg 6123 F/1986).