Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0123 E 18. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der VwGH zur

Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,

daß bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die

haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen

Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der

Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen,

insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene

Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen.

Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch

grob verletzt, daß er es unterläßt, Abhilfe gegen

Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen

Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall

könnte ihn nur entschuldigen, daß ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich

gewesen wäre (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169,

E 24.6.1982, 81/15/0100 und E 28.5.1986, 84/13/0246,

VwSlg 6123 F/1986).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L05