Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0135

Entscheidungsdatum

29.01.1993

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BauO Tir 1978 §20 Abs4;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß in der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Zentralkläranlage auch Klärschlamm anfällt, der - im Falle seiner Eignung - auch der Landwirtschaft zugeführt werden kann, ist nicht geeignet, die in die Berechnung des Erschließungsbeitrages einbezogenen Betriebsgebäude und Betriebsanlagen als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile im Sinne der Begünstigungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 4, Tir BauO 1978 zu subsumieren. Darunter sind vielmehr ausschließlich die einem landwirtschaftlichen Betrieb - und zwar dessen landwirtschaftlicher Produktion (also nicht Wohnzwecken) im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 1984/287 - dienenden Gebäude und Gebäudeteile zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170135.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170135_19930129X02