Verwaltungsgerichtshof
29.01.1993
89/17/0135
Der Umstand, daß in der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Zentralkläranlage auch Klärschlamm anfällt, der - im Falle seiner Eignung - auch der Landwirtschaft zugeführt werden kann, ist nicht geeignet, die in die Berechnung des Erschließungsbeitrages einbezogenen Betriebsgebäude und Betriebsanlagen als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile im Sinne der Begünstigungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 4, Tir BauO 1978 zu subsumieren. Darunter sind vielmehr ausschließlich die einem landwirtschaftlichen Betrieb - und zwar dessen landwirtschaftlicher Produktion (also nicht Wohnzwecken) im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 1984/287 - dienenden Gebäude und Gebäudeteile zu verstehen.