Die Behörde darf in einem Verfahren gem § 167 Abs 2 BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; " beweisen " heißt maW, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).Die Behörde darf in einem Verfahren gem Paragraph 167, Absatz 2, BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; " beweisen " heißt maW, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).