Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Geschäftszahl

89/16/0204

Rechtssatz

Die Behörde darf in einem Verfahren gem Paragraph 167, Absatz 2, BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; " beweisen " heißt maW, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).

Beachte

Besprechung in:

ÖStB 1990, 470;