Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

89/14/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0204 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf in einem Verfahren gem Paragraph 167, Absatz 2, BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; " beweisen " heißt maW, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).