Ausf, daß das neue Vorbringen im zweiten Rechtsgang - nämlich daß der Vertragspartner des beschwerdeführenden Veräußerers die Buchung des Erwerbes des Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen hat - nicht geeignet ist, zu einem vom Vorerkenntnis abweichenden (für den Bf günstigeren) Ergebnis in der Frage des Zeitpunktes der Gewinnrealisierung aus dem Verkauf zu führen.