Die Entscheidungspflicht der Behörde hinsichtlich eines ausdrücklich auf § 73 Abs 2 AVG gestützten Devolutionsantrages ist, selbst für den Fall anzuerkennen, dass es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt (Hinweis E 22.1.1980, 977/79).Die Entscheidungspflicht der Behörde hinsichtlich eines ausdrücklich auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Devolutionsantrages ist, selbst für den Fall anzuerkennen, dass es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt (Hinweis E 22.1.1980, 977/79).