Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/18/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/18/0069

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Einen Erfahrungssatz in der Richtung, dass Polizeibeamte, die sich angeblich eines Übergriffes - sei dieser nun gerichtlich oder disziplinär zu ahnden - schuldig gemacht haben, zum gesamten Ablauf der Amtshandlung nicht die Wahrheit sagen, gibt es nicht. Allerdings ist, insbes dann, wenn es bei einer Amtshandlung zu Vorfällen gekommen ist, die zur Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren und/oder von Disziplinarverfahren geführt haben, die Glaubwürdigkeit der Angaben der betreffenden Polizeibeamten besonders sorgfältig zu prüfen. In einem solchen Fall muss sich die Behörde mit dem Inhalt der Gerichts- und Disziplinarakten iZm der Frage der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auseinandersetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X05

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1987180069_19880527X05

Rechtssatz für 89/10/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/10/0175

Entscheidungsdatum

18.02.1991

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0069 E 27. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Einen Erfahrungssatz in der Richtung, dass Polizeibeamte, die sich angeblich eines Übergriffes - sei dieser nun gerichtlich oder disziplinär zu ahnden - schuldig gemacht haben, zum gesamten Ablauf der Amtshandlung nicht die Wahrheit sagen, gibt es nicht. Allerdings ist, insbes dann, wenn es bei einer Amtshandlung zu Vorfällen gekommen ist, die zur Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren und/oder von Disziplinarverfahren geführt haben, die Glaubwürdigkeit der Angaben der betreffenden Polizeibeamten besonders sorgfältig zu prüfen. In einem solchen Fall muss sich die Behörde mit dem Inhalt der Gerichts- und Disziplinarakten iZm der Frage der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auseinandersetzen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100175.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989100175_19910218X01