Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd § 9 VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG kommt nicht in Frage (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 9, VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG kommt nicht in Frage (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).