Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0140
Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 9, VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG kommt nicht in Frage (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).