Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/09/0140

Rechtssatz

Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 9, VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG kommt nicht in Frage (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).