Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Geschäftszahl

90/09/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0140 2

Stammrechtssatz

Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 9, VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG kommt nicht in Frage (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).