Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
92/09/0201
Entscheidungsdatum
14.01.1993
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1978/167;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0010 E 1. März 1989 VwSlg 12871 A/1989 RS 2
Stammrechtssatz
Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X06
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
JWR_1992090201_19930114X06