Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1989

Geschäftszahl

89/09/0010

Rechtssatz

Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090010.X02