Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0116
GRS wie 89/09/0010 E 1. März 1989 VwSlg 12871 A/1989 RS 2
Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.