Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Geschäftszahl

92/09/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0010 E 1. März 1989 VwSlg 12871 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/09/0203

92/09/0202

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X06