Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Wirksamkeit einer behördlichen Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen (iSd § 7 Abs 1 DMSG) von der Erteilung einer allfälligen Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, deren Erlassung in die Kompentenz einer anderen Gebietskörperschaft fällt, abhängig zu machen oder auch nur ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auch aus dem DSchG selbst läßt sich eine derartige Verpflichtung nicht ableiten, wird doch auf die Anordnung von Maßnahmen (schlechthin) abgestellt.Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Wirksamkeit einer behördlichen Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen (iSd Paragraph 7, Absatz eins, DMSG) von der Erteilung einer allfälligen Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, deren Erlassung in die Kompentenz einer anderen Gebietskörperschaft fällt, abhängig zu machen oder auch nur ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auch aus dem DSchG selbst läßt sich eine derartige Verpflichtung nicht ableiten, wird doch auf die Anordnung von Maßnahmen (schlechthin) abgestellt.