Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/09/0069

89/09/0078

Rechtssatz

Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Wirksamkeit einer behördlichen Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen (iSd Paragraph 7, Absatz eins, DMSG) von der Erteilung einer allfälligen Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, deren Erlassung in die Kompentenz einer anderen Gebietskörperschaft fällt, abhängig zu machen oder auch nur ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auch aus dem DSchG selbst läßt sich eine derartige Verpflichtung nicht ableiten, wird doch auf die Anordnung von Maßnahmen (schlechthin) abgestellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X08