Es ist dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht verwehrt, unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) eine spezifische Erhaltungspflicht des Eigentümers eines Denkmales und für deren Durchsetzung auch ein behördliches Auftragsverfahren vorzusehen. Davon hat er durch die Schaffung der Bestimmungen des § 4 Abs 1 Satz 2 und des § 7 Abs 1 DMSG Gebrauch gemacht. Diese gesetzlichen Regelungen sowie die Erlassung darauf gestützter Bescheide greifen nicht in die unter Art 15 Abs 1 B-VG fallende Kompetenz der Regelung baurechtlicher Belange ein, sondern lassen diese unberührt.Es ist dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht verwehrt, unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) eine spezifische Erhaltungspflicht des Eigentümers eines Denkmales und für deren Durchsetzung auch ein behördliches Auftragsverfahren vorzusehen. Davon hat er durch die Schaffung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 und des Paragraph 7, Absatz eins, DMSG Gebrauch gemacht. Diese gesetzlichen Regelungen sowie die Erlassung darauf gestützter Bescheide greifen nicht in die unter Artikel 15, Absatz eins, B-VG fallende Kompetenz der Regelung baurechtlicher Belange ein, sondern lassen diese unberührt.