Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/09/0069

89/09/0078

Rechtssatz

Es ist dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht verwehrt, unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) eine spezifische Erhaltungspflicht des Eigentümers eines Denkmales und für deren Durchsetzung auch ein behördliches Auftragsverfahren vorzusehen. Davon hat er durch die Schaffung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 und des Paragraph 7, Absatz eins, DMSG Gebrauch gemacht. Diese gesetzlichen Regelungen sowie die Erlassung darauf gestützter Bescheide greifen nicht in die unter Artikel 15, Absatz eins, B-VG fallende Kompetenz der Regelung baurechtlicher Belange ein, sondern lassen diese unberührt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X06