In Verfahren betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zum § 113 Abs 1 ASVG ist die belBeh im Rahmen der Sache nach § 66 Abs 4 letzter Satz AVG berechtigt und verpflichtet, den bei ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung und daher mangels einer dem § 51 Abs 4 VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren auch zuungunsten des Berufungswerbers abzuändern (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983)In Verfahren betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zum Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist die belBeh im Rahmen der Sache nach Paragraph 66, Absatz 4, letzter Satz AVG berechtigt und verpflichtet, den bei ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung und daher mangels einer dem Paragraph 51, Absatz 4, VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren auch zuungunsten des Berufungswerbers abzuändern (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983)