Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/08/0252
Entscheidungsdatum
05.09.1995
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §11;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/08/0001
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 2
Stammrechtssatz
§ 10 Abs 1 und § 11 AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder den Zustand des Unterhaltsbedarfes und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln suchtParagraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder den Zustand des Unterhaltsbedarfes und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht
(Hinweis E 19.4.1989, 90/08/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X03
Dokumentnummer
JWR_1994080252_19950905X03