Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder den Zustand des Unterhaltsbedarfes und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht

(Hinweis E 19.4.1989, 90/08/0084).