Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

90/08/0106

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder den Zustand des Unterhaltsbedarfes und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (Hinweis E 19.4.1989, 90/08/0084).