Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Geschäftszahl

2000/19/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0106 E 3. Juli 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder den Zustand des Unterhaltsbedarfes und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht

(Hinweis E 19.4.1989, 90/08/0084).