Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13366 A/1991
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
89/06/0013
Entscheidungsdatum
24.01.1991
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0170 E 20. November 1986 RS 1
Stammrechtssatz
Wenn ein Gebäude im Grünland unmittelbar im Anschluss an bestehendes Bauland errichtet worden ist, ist bei der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG eine Bestandsaufnahme über die gesamte Situation im maßgeblichen Bereich erforderlich. Ein von der Aufsichtsbehörde herangezogenes Gutachten eines Amtssachverständigen muss einen dementsprechenden ausreichenden Befund aufweisen.Wenn ein Gebäude im Grünland unmittelbar im Anschluss an bestehendes Bauland errichtet worden ist, ist bei der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Bestandsaufnahme über die gesamte Situation im maßgeblichen Bereich erforderlich. Ein von der Aufsichtsbehörde herangezogenes Gutachten eines Amtssachverständigen muss einen dementsprechenden ausreichenden Befund aufweisen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker
Ortsbild Landschaftsbild
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X07
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1989060013_19910124X07