Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0013
GRS wie 86/06/0170 E 20. November 1986 RS 1
Wenn ein Gebäude im Grünland unmittelbar im Anschluss an bestehendes Bauland errichtet worden ist, ist bei der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Bestandsaufnahme über die gesamte Situation im maßgeblichen Bereich erforderlich. Ein von der Aufsichtsbehörde herangezogenes Gutachten eines Amtssachverständigen muss einen dementsprechenden ausreichenden Befund aufweisen.