Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1986

Geschäftszahl

86/06/0170

Rechtssatz

Wenn ein Gebäude im Grünland unmittelbar im Anschluss an bestehendes Bauland errichtet worden ist, ist bei der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Bestandsaufnahme über die gesamte Situation im maßgeblichen Bereich erforderlich. Ein von der Aufsichtsbehörde herangezogenes Gutachten eines Amtssachverständigen muss einen dementsprechenden ausreichenden Befund aufweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060170.X01